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Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Beschusszeichen für Handfeuerwaffen
(BeschAnerk)

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Datum: 11. Oktober 2002
Stand: 1984
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, der Republik Chile, des Spanischen Staates, der Französischen Republik, der Italienischen Republik und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik sind in der Erkenntnis, dass die zum Zwecke der Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung von amtlichen Beschusszeichen für Handfeuerwaffen geschlossene Konvention vom 15. Juli 1914 den Erfordernissen der modernen Technik nicht mehr entspricht, über die folgenden Bestimmungen übereinkommen:
Artikel I
Es wird eine Ständige Internationale Kommission für den Beschuss von Handfeuerwaffen, im folgenden Ständige Internationale Kommission, kurzgefasst C.I.P. bezeichnet, errichtet.
Ihre Aufgaben sind:
1 . Die Apparate auszusuchen, die als Eichgeräte zur Messung des Beschussdruckes dienen, sowie die Messverfahren auszuwählen, die von den amtlichen Dienststellen anzuwenden sind, um auf genaueste und praktischste Weise den Gasdruck festzustellen, den die Normalpatronen und Beschusspatronen entwickeln:
a) Bei den Jagd-, Schuss- und Verteidigungswaffen, mit Ausnahme der für den Land-, See- und Luftkrieg bestimmten Waffen. Die Vertragsparteien sind jedoch berechtigt, für die Gesamtheit oder einen Teil der letztgenannten Waffen die angenommen Messgeräte und Messverfahren zu verwenden.
b) Bei allen anderen in a) nicht genannten, industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Handgeräten, Waffen oder Apparaten, die zur Fortbewegung eines Geschosses oder anderen mechanischen Stückes eine Ladung aus explosiver Substanz verwenden, und deren Beschuss von der Ständigen Internationalen Kommission als notwendig anerkannt wird.
Diese Apparate werden als "Eichapparate" bezeichnet.
2. Die Art und Durchführung der amtlichen Beschussprüfungen zu bestimmen, denen die in 1. a) und b) bezeichneten Waffen und Geräte zu unterziehen sind, um jede Sicherheitsgarantie geben zu können.
Diese Prüfungen werden mit dem Ausdruck "Beschussprüfungen" bezeichnet.
3. An den Gasdruckmessgeräten und ihren Bedienungsvorschriften sowie an den Beschussprüfungen alle Verbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen vorzunehmen, die infolge der Entwicklung im Messwesen, der Entwicklung in der Herstellung von Handfeuerwaffen und industriellen oder beruflichen Zwecken dienenden Apparaten, sowie deren Munition erforderlich sind.
4. Die Vereinheitlichung der Kammerabmessungen der in den Handel gebrachten Feuerwaffen sowie der Kontroll- und Prüfungsmodalitäten für deren Munition anzustreben.
5. Die von den vertragschliessenden Regierungen erlassenen Gesetze und Bestimmungen betreffend den amtlichen Beschuss von Handfeuerwaffen zu überprüfen, um sich zu vergewissern, ob sie mit den in Anwendung des obigen § 2 angenommenen Bestimmungen übereinstimmen.
6. Festzustellen, in welchen Vertragsstaaten die Durchführung von Beschussprüfungen den Beschussprüfungen gemäss § 2 entsprechen und eine Tabelle mit den Mustern der von den amtlichen Beschussämtern dieser Staaten sowohl derzeit als auch seit der Unterzeichnung der Konvention vom 15. Juli 1914 verwendeten Beschusszeichen zu veröffentlichen.
7. Die in § 6 vorgesehene Feststellung zu widerrufen und die Tabelle zu ändern, sobald die in § 6 festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.
Artikel II
Die Beschusszeichen der amtlichen Beschussämter der Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der anderen Vertragsparteien unter der Bedingung anerkannt, dass sie Gegenstand der in Artikel I, § 6 vorgesehenen Feststellung waren.
Artikel III
Die Zusammensetzung und Befugnisse der Ständigen Internationalen Kommission werden durch die diesem Übereinkommen beigeschlossenen Vorschriften festgelegt. Diese Vorschriften bilden einen Bestandteil des Obereinkommens.
Artikel IV
Im Zweifelsfalle oder Streitfalle betreffend die Auslegung oder Anwendung eines durch einen in Anwendung des Artikels I dieses Obereinkommens und des Artikels 5 der Vorschriften gefassten Beschlusses der Ständigen Internationalen Kommission festgelegten technischen Punktes werden die betreffenden Regierungen das Gutachten der Ständigen Internationalen Kommission einholen.
Artikel V
Dieses Übereinkommen liegt ab 1. Juli 1969 zur Unterzeichnung auf.
Artikel VI
1. Jede unterzeichnende Regierung wird der Regierung des Königreiches Belgien die Erfüllung der verfassungsrechtlichen, für die lnkraftsetzung des vorliegenden Obereinkommens erforderlichen Formalitäten mitteilen.
2. Das vorliegende Obereinkommen tritt am 30. Tag nach dem Eingang der dritten Notifikation in Kraft.
3. Hinsichtlich der anderen unterzeichnenden Staaten tritt dieses Obereinkommen am 30. Tage nach dem Eingang der in Absatz 1. in Aussicht genommenen Notifikation bei der Regierung des Königreiches Belgien in Kraft.
Artikel VII
1 . Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jede Regierung, die nicht unterzeichnende Regierung ist, dem Übereinkommen beitreten, indem sie an die Regierung des Königreiches Belgien auf diplomatischem Wege ein Beitrittsansuchen richtet, dem die in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen der Beschussämter beizuschliessen sind.
Die Regierung des Königreiches Belgien übermittelt das Ansuchen und die beigeschlossenen Bestimmungen den vertragschliessenden Regierungen. Der Beitritt wird wirksam, sobald alle Vertragsstaaten ihre Zustimmung bekannt gegeben haben. Nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom Datum der Notifizierung der Vertragsparteien durch die Regierung des Königreiches Belgien über den Eingang des Ansuchens wird die Nichtbeantwortung durch eine vertragschliessende Regierung als Zustimmung angesehen.
2. Die Regierung des Königreiches Belgien setzt alle vertragschliessenden Regierungen und den Sekretär der C.I.P vom Datum, an dem der jeweilige Beitritt wirksam wird, in Kenntnis.
Artikel VIII
1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen frühestens drei Jahre nach seinem Inkrafttreten kündigen. Die Kündigung wird der Regierung des Königreiches Belgien notifiziert und wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation wirksam.
2. Eine Kündigung durch eine Vertragspartei wird lediglich hinsichtlich dieser Vertragspartei wirksam.
Artikel IX
Die Regierung des Königreiches Belgien notifiziert allen unterzeichnenden und beigetretenen Regierungen das Datum des Einganges der in den Artikeln VI (1) und (3), VII und VIII (1), vorgesehenen Notifikationen.
Artikel X
Bis zum Inkrafttreten der von der Kommission gemäss Artikel 5, Absatz 1 ihrer Geschäftsordnung gefassten Beschlüsse bleiben weiterhin gültig: die Messgeräte zur Gasdruckmessung und die im Anhang I der Vorschriften über die Ständige Internationale Kommission beschriebenen Beschussprüfungen sowie die im Anhang II der Vorschriften erwähnten Regeln bezüglich der KammerMindestabmessungen der Eichapparate zur Messung des Gasdruckes.
Artikel XI
Dieses Übereinkommen ersetzt die in Brüssel am 15. Juli 1914 unterzeichnete Konvention zur Aufstellung einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Anerkennung amtlicher Beschusszeichen für Handfeuerwaffen und ihre Anhänge I und II.
GESCHEHEN zu Brüssel, am 1. Juli 1969 in französischer Sprache, in einer Urschrift, die in den Archiven der Regierung des Königreiches Belgien hinterlegt wird, welche jeder der Unterzeichneten oder beigetretenen Regierungen gleichlautende beglaubigte Ausfertigungen ausstellen wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Dr. Bodo von Rhein
Sachverständiger für Waffen, Munition und Explosivstoffe.